Diese ?NORM legt gef?hrliche Abf?lle im Sinne des Bundes-gesetzblattes Nr. 325/1990 Abfallwirtschaftsgesetz-AWG fest, deren ordnungsgem??e Behandlung besondere Um-sicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf eine m?gliche Gef?hrdung der Gesundheit des Menschen und der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflan-zen sowie im Hinblick auf eine Gef?hrdung der Umwelt erfordert.
Die Abf?lle wurden aufgrund der in Abschnitt 3 nach den Vorgaben des AWG festgelegten Kriterien aus der ?NORM S 2100 "Abfallkatalog' ausgew?hlt.
Da die Zusammensetzung und die Beschaffenheit einzelner Abf?lle unterschiedlichsein kann unddie konkrete Gef?hrlich-keit erst nach einer erfolgten Untersuchung beurteilt werden kann, ist es in Einzelf?llen - insbesondere nach spezieller Behandlung oder Konditionierung - m?glich, da? Abf?lle nicht unter den Anwendungsbereich dieser ?NORM fallen, wenn konkret nachgewiesen wird (zB durch qualifizierte fachliche Beurteilung, Gutachten, Feststellungsbescheid), da? die Bewertungskriterien gem?? Abschnitt 3 nicht zutref-fen.
In diesem Fall kann bei Deklaration des Abfalls der jeweiligen Schlüssel-Nummer ein N (steht für nicht gef?hrlich) ange-fügt werden.
Nachweise, da? die Gef?hrlichkeitskriterien der ?NORM S 2101 auf den jeweiligen Abfall nicht zutreffen, sind zu Kontrollzwecken verfügbar zu halten.
Unabh?ngig von der allgemeinen Verpflichtung, Abf?lle nach ihren gef?hrlichen Bestandteilen Schlüssel-Nummern zu-zuordnen, wird darauf hingewiesen, da? es notwendig sein kann, Abf?lle, die nicht in diese ?NORM aufgenommen wurden, ebenfalls als gef?hrliche Abf?lle einzustufen, zB wenn Sie mit gef?hrlichen Stoffen kontaminiert sind.
In diesem Fall kann bei Deklaration des Abfalls an die aus ?NORM S 2100 auszuw?hlende Schlüssel-Nummer ein G (steht für gef?hrlich) angefügt werden.